Er verfügt grundsätzlich über die gleiche Kognition wie der Gemeinderat. Allerdings kann es nicht Aufgabe des Regierungsrats als Rechtsmittelinstanz sein, sich quasi als erste Instanz umfassende Kenntnis der lokalen Verhältnisse und der kommunalen öffentlichen Interessen zu verschaffen und das ganze Evaluationsverfahren durchzuführen. Eine zeitliche Verzögerung lässt sich vorliegend nicht vermeiden. Auch zur Wahrung der Gemeindeautonomie ist die Angelegenheit grundsätzlich an den Gemeinderat zur erstinstanzlichen Vornahme der Standortbeurteilung unter Berücksichtigung der in § 26 EG UWR genannten Interessen zurückzuweisen.