Angesichts der unvollständigen Angaben im Evaluationsbericht kann auch der Regierungsrat vorliegend nicht beurteilen, ob es sich beim geplanten Standort um den bestgeeigneten Standort im Sinne von § 26 EG UWR handelt. Der Regierungsrat könnte in der vorliegenden Situation grundsätzlich selbst das ganze Evaluationsverfahren (inklusive Einholung eines Evaluationsberichts der Beschwerdeführerin) durchführen. Er verfügt grundsätzlich über die gleiche Kognition wie der Gemeinderat.