Stattdessen verzichtete der Gemeinderat auf weitere Abklärungen und entschied in der Folge über das Baugesuch, obwohl der Sachverhalt noch in wesentlichen Punkten offen war. Damit hat er seine Untersuchungspflicht verletzt. Eine unvollständige oder gar unterlassene Standortevaluation stellt nach der Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht dabei in jedem Fall eine Verletzung der Untersuchungspflicht und damit einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (VGE vom 24. März 2014 [WBE.2013.24/WBE.2013.36] E. III./1.2.]).