Wie hiervor bereits ausgeführt (vgl. Erw. 2.2), liegt die Verantwortung, gemeinsam mit den Gesuchstellerinnen die Standortevaluation durchzuführen, jedoch beim Gemeinderat. Demgemäss hätte der Gemeinderat vorliegend auch im Zeitpunkt, als er festgestellt hat, dass er über keine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung des Baugesuchs nach § 26 EG UWR verfügt, die fehlenden Unterlagen von der Bauherrschaft einfordern müssen. Den Akten ist jedoch keine entsprechende Aufforderung zu entnehmen. Stattdessen verzichtete der Gemeinderat auf weitere Abklärungen und entschied in der Folge über das Baugesuch, obwohl der Sachverhalt noch in wesentlichen Punkten offen war.