Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass ein Verzicht auf die Nennung eines Alternativstandorts durch den Gemeinderat sie nicht von ihrer Pflicht entbindet, die Standortwahl – unter Einbezug verschiedener Alternativstandorte – im Evaluationsbericht zu dokumentieren; ebenso wird die Baubewilligungsbehörde nicht davon befreit, das Baugesuch insbesondere hinsichtlich der Standortevaluation der Beschwerdeführerin sorgfältig zu prüfen und zu entscheiden, ob der ausgewählte Standort den bestgeeigneten darstellt (vgl. VGE vom 24. März 2014 [WBE.2013.24/WBE.2013.36] E. II./3.5.; RRB Nr. 2022-001188 vom 21. September 2022 E. 1.3). 3.3.3