Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, der Gemeinderat habe sich für das vorliegende Projekt ausgesprochen, indem sie keine Alternativstandorte vorgeschlagen habe (Evaluationsbericht, S. 15, act. 36), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass ein Verzicht auf die Nennung eines Alternativstandorts durch den Gemeinderat sie nicht von ihrer Pflicht entbindet, die Standortwahl – unter Einbezug verschiedener Alternativstandorte – im Evaluationsbericht zu dokumentieren;