Er schuf diese Regelung im Wissen um die Nähe zur Dorfzone und Oberdorfzone R._____. Damit bringt der kommunale Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Standorte in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, aus ortsbildtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen sind beziehungsweise sich diese Zone nicht weniger als Standort eignet. Zudem stellt die Frage des Ortsbildschutzes nur eines von verschiedenen Kriterien zur Eruierung des bestgeeigneten Standorts dar. Dagegen aufzuwägen wäre beispielsweise die funktechnische Ausgangslage, die gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin für einen Standort im Zentrum des Siedlungsgebiets sprechen würde.