Auch die Erläuterung der Beschwerdeführerin in ihrer Replik, wonach die Zone für öffentliche Bauten an die Dorfkernzone (Dorfzone und Oberdorfzone R._____) grenze, weshalb ein Standort in diesem Bereich aus Sicht des Ortsbildschutzes wesentlich weniger geeignet wäre als der im Streit liegende Standort (Replik, S. 3, act. 143), vermag die fehlende Auseinandersetzung mit mehreren realistischen Alternativstandorten im Evaluationsbericht nicht zu ersetzen.