Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sehr eingehend Alternativstandorte geprüft, insbesondere auch in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Replik, S. 3, act. 143 mit Verweis auf die Beschwerde, S. 6 f., act. 100). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts müssen sich solche Erwägungen aus dem Evaluationsbericht selbst ergeben und nicht erst durch die Parteien interpretiert werden (VGE vom 7. Dezember 2022 [WBE.2022.170] E. II./2.3.2). Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Abklärungen sind dem Evaluationsbericht nicht zu entnehmen. Damit ist der Evaluationsbericht der Beschwerdeführerin ungenügend.