Die in der Folge von der Beschwerdeführerin aufgeführten infrage kommenden Standorte befinden sich allesamt in der Arbeitszone I am östlichen Siedlungsrand. Die Beschwerdeführerin begründet dies mit § 79 Abs. 2 BNO, wonach optisch wahrnehmbare Antennenstandorte zu koordinieren und in erster Linie in Arbeitszonen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind, erstellt werden sollen (Evaluationsbericht, S. 9, act. 39). Weshalb nicht auch die in § 79 Abs. 2 BNO ebenfalls erwähnten und im Suchperimeter deutlich zentraler gelegenen Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen in Betracht gezogen wurden, geht aus dem Evaluationsbericht nicht hervor.