Hinsichtlich der Lage des Suchperimeters führt die Beschwerdeführerin aus, dass eine neue Mobilfunkanlage möglichst zentral im "Problemgebiet" erstellt werden solle. Bereits eine Verschiebung des Standorts um wenige hundert Meter in eine beliebige Richtung verursache durch die beschränkte Reichweite der Anlage eine zumindest mittelfristig unbefriedigende Versorgungslösung. Als Suchperimeter grafisch ausgewiesen wird im Evaluationsbericht sodann ein rechteckiger Perimeter, der einen Grossteil des Siedlungsgebiets von R._____ umfasst und damit zentral im zuvor ausgewiesenen Bereich der ungenügenden Mobilfunkversorgung liegt (Evaluationsbericht, S. 8, act. 40).