Der Leitfaden (S. 5) hält ausdrücklich fest: Um diesen Bedürfnissen und Wünschen nachkommen zu können, braucht es einen laufenden Ausbau der Infrastruktur (vgl. hierzu auch Leitfaden, S. 19, wonach der Ausbau der Mobilfunknetzte im öffentlichen Interesse liegt). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ist die aktuelle funktechnische Abdeckung in Teilen des Siedlungs- und Industriegebiets sowie entlang der Verbindungsachsen sowohl hinsichtlich Versorgung als auch hinsichtlich Kapazität ungenügend (Evaluationsbericht, S. 6 f., act. 41 f.). Die geplante Mobilfunkanlage liegt somit im öffentlichen Interesse.