Der Gemeinderat bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der von der Konzession verlangte Abdeckungsgrad erreicht sei. Daraus ergebe sich, dass keine Notwendigkeit einer Mobilfunk-Antennen- anlage vorliege. Das Interesse der Bevölkerung an dieser Anlage sei nicht belegt (Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 3 f., act. 122).