Der Grund liegt darin, dass der Gemeinderat ohne hinreichende Standortevaluation gar nicht zuverlässig beurteilen kann, ob der von der Betreiberin anbegehrte Standort unter Beachtung aller massgebenden Interessen tatsächlich nicht der bestgeeignete ist. Weigert sich die Mobilfunkbetreiberin, der Aufforderung zur Ergänzung des Evaluationsberichts und zur Prüfung von weiteren Alternativstandorten nachzukommen, steht es dem Gemeinderat nach vorgehender Androhung der Rechtsfolge frei, auf das Baugesuch gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG nicht einzutreten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] WBE.2019.324 vom 12. März 2020 E. II./6. ff.). 3.3 3.3.1