In diesem Sinne ist auch ausreichend detailliertes Kartenmaterial notwendig. Ist der Gemeinderat der Ansicht, dass die Standortevaluation ungenügend ist, ist er nach dem Grundsatz der Untersuchung von Amtes wegen (§ 17 VRPG) verpflichtet, die Betreiberin zur Mitwirkung respektive Ergänzung des Evaluationsberichts und gegebenenfalls zur Prüfung von weiteren Alternativstandorten aufzufordern. Weist der Gemeinderat ein Baugesuch für eine Mobilfunkantenne aufgrund unzureichender Standortevaluation ohne vorgängige Aufforderung der Betreiberin zur Ergänzung des Evaluationsberichts und zur Prüfung von weiteren Alternativstandorten ab, verletzt er seine Untersuchungspflicht.