BGer] 1C_616/2023 vom 8. November 2024 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Baubehörde soll mit Blick auf die planerischen öffentlichen Interessen einzelne und aus ihrer Sicht besser geeignete Alternativstandorte innert nützlicher Frist einbringen und der Betreiberin in geeigneter Form zur Stellungnahme vorlegen. Stehen gleichermassen geeignete Standorte zur Verfügung, ist es grundsätzlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit an den Betreiberinnen, die definitive Standortwahl zu treffen (zum Ganzen: AGVE 2012 S. 116 ff.; RRB Nr. 2022-001188 vom 21. September 2022 E. 1.2).