Er würdigt das Ergebnis seiner Untersuchung frei (§ 17 Abs. 2 VRPG). Er trägt damit die Verantwortung, die Standortevaluation zusammen mit der Gesuchstellerin durchzuführen (vgl. zum Ganzen: AGVE 2012 S. 113 ff.; Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 2022-001679 vom 21. Dezember 2022 E. 2.). Die Bauherrin trifft bezüglich Offenlegung ihrer zu überprüfenden privaten Interessen eine Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG). Seit dem Inkrafttreten von § 26 EG UWR darf die Baubewilligungsbehörde eine Anlage nicht ohne Weiteres an dem vom Betreiber gewählten Standort bewilligen, auch wenn die Anlage zonenkonform ist und alle sonst anwendbaren Bauvorschriften und Grenzwerte einhält.