Der Gemeinderat ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, vor der Entscheidfällung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (§ 17 Abs. 1 VRPG; Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002 S. 399). In Bezug auf die Standortevaluation muss er nebst dem Vorhandensein von Standortalternativen und den Interessen der Betreiberinnen auch die öffentlichen Interessen betreffend den Orts- und Landschaftsschutz sowie die geplante Siedlungsentwicklung, das heisst die Vor- und Nachteile der Standortvarianten, ermitteln. Er würdigt das Ergebnis seiner Untersuchung frei (§ 17 Abs. 2 VRPG).