§ 26 EG UWR legt fest, dass die Errichtung jeder Mobilfunkanlage ungeachtet der Situierung innerhalb oder ausserhalb des Baugebiets am bestgeeigneten Standort zu erfolgen hat, wobei sich dieser aus einer Abwägung sowohl der Interessen der Betreiberinnen als auch jener der Standortgemeinden sowie allenfalls betroffener Nachbargemeinden ergibt. Die Bestimmung ordnet als Voraussetzung der Bewilligung an, dass kein die relevanten Interessen insgesamt besser wahrender Standort für eine Anlage vorhanden sein darf.