148). Dies gilt nicht für die Beschwerdegegnerschaft, die im Wesentlichen geltend macht, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen von § 26 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 nicht nachgekommen sei und es sich beim gewählten Standort nicht um den am besten geeigneten Standort handle (Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerschaft, S. 1 ff., act. 116 ff.; Duplik der Beschwerdegegnerschaft, S. 3, act. 150). Diese Frage gilt es hiernach zu klären. 3.2