Die Bauherrschaft hat der Gemeinde im Vorfeld keine Standortevaluation angezeigt, weshalb auch nicht zum geplanten Standort Stellung genommen wurde. Die Vorgaben gemäss § 26 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern werden nicht eingehalten." (angefochtener Entscheid, S. 5, act. 88). Während der Dauer des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hielt der Gemeinderat jedoch sinngemäss fest, durch die Abklärungen der Abteilung für Umwelt habe sich die technische Situation geklärt, weshalb er nun die Anerkennung der Beschwerde beantrage (Duplik des Gemeinderats, S. 1, act.