Die Standortwahl beruht auf der Zustimmung der Grundeigentümer sowie der Begründung, dass auf den Nachbargrundstücken bereits andere Mobilfunkbetreiber ihre Anlagen montiert haben. Eine umfassende Interessenabwägung ist aus der eingereichten Standortevaluation nicht ersichtlich, da keine weiteren Standorte in R._____ geprüft wurden, sondern lediglich angemerkt wurde, dass die Gemeinde keine Alternativstandorte vorgeschlagen hat. Die Bauherrschaft hat der Gemeinde im Vorfeld keine Standortevaluation angezeigt, weshalb auch nicht zum geplanten Standort Stellung genommen wurde.