Der Gemeinderat führt im angefochtenen Entscheid zur Standortevaluation Folgendes aus: "Gemäss § 26 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern sind die am besten geeigneten Standorte, gestützt auf eine Abwägung der Interessen der Betreiber und der Standortgemeinde sowie gegebenenfalls betroffener Nachbargemeinden, zu wählen. Die Bauherrschaft hat lediglich Standorte in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage geprüft. Die Standortwahl beruht auf der Zustimmung der Grundeigentümer sowie der Begründung, dass auf den Nachbargrundstücken bereits andere Mobilfunkbetreiber ihre Anlagen montiert haben.