Die Gemeinde R._____ verfügt in ihrer BNO über besondere Planungsmassnahmen im Zusammenhang mit Mobilfunkstandorten. Gemäss § 79 Abs. 2 BNO sind optisch wahrnehmbare Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber zu koordinieren. In erster Linie sind Standorte in Arbeitszonen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind, zu wählen. Die Bauparzelle wird im Übrigen vom Erschliessungsplan "Kommunaler Überbauungsplan S._____" (beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am [...], genehmigt durch den Grossen Rat am [...]) überlagert. 3. Standortevaluation 3.1