Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat die entstandenen Parteikosten von Fr. 2'100.– zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'050.– (inklusive Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. 8 von 9 3.2 Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat die andere Hälfte der entstandenen Parteikosten von Fr. 2'100.– zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'050.– (inklusive Auslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt.