Für den Wegfall einer Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 25 % (vorliegend Fr. 700.–) vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt somit Fr. 2'100.– (inklusive Auslagen und MwSt.), die je hälftig vom Beschwerdegegner und der Staatskasse zu ersetzen sind (vgl. E. 9.2.1). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Entscheide aufgehoben und dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib in der 1. Klasse der Realschule T._____ gestattet. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz und für dasjenige vor dem Regierungsrat (Zwischenentscheid und Hauptentscheid) gehen zulasten der Staatskasse. 3. 3.1