Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Sowohl die Bedeutung als auch die Schwierigkeit des vorliegenden Falls sind als gering einzustufen, womit in casu eine Grundentschädigung von Fr. 2'800.– für ein vollständig durchgeführtes Verfahren sachangemessen erscheint. Für den Wegfall einer Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 25 % (vorliegend Fr. 700.–) vorzunehmen.