9.2.2 Als unterliegend gelten die Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner als erstinstanzlich entscheidende Behörde (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG), womit die Parteikosten je zur Hälfte auf diese Parteien verlegt werden (§ 32 Abs. 2 VRPG). Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) massgebend. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a–c Anwaltstarif. Ein Streitwert lässt sich vorliegend nicht sachgerecht festsetzen. Es ist deshalb von einem Verfahren auszugehen, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst.