9.1.2 Im Verfahren vor der Vorinstanz war der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. 7 von 9 9.2 9.2.1 Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat (Zwischenentscheid und Hauptentscheid) werden analog zum Verfahren vor der Vorinstanz auf die Staatskasse genommen.