Die Verfahrens- und Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien auferlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, da der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wird. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz werden somit auf die Staatskasse genommen.