Dennoch lassen die Ausführungen und die aufgelisteten Noten erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausserstande ist, um die notwendigen Leistungen für den Verbleib in der Realschule zu erbringen. Ebenso deuten die vom Beschwerdeführer nachgereichten Leistungskontrollen darauf hin, dass er mit seinen schulischen Leistungen den Anforderungen der Realschule gerecht werden kann.