6 von 9 in den §§ 3 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Teilsatz 1. Danach haben Kinder und Jugendliche das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen, beziehungsweise die Schülerinnen und Schüler besuchen denjenigen Schultyp, dessen Anforderungen sie erfüllen.