7.1 Gemäss § 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) hat jedes Kind den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Bildung, die seinen Fähigkeiten entspricht. Konkretisiert wird diese Verfassungsnorm im Schulgesetz