Arbeiten selbstständig" mit der Bewertung "fast immer erkennbar" respektive "oft erkennbar" beurteilt wurden. Damit fällt der Beschwerdeführer offensichtlich zumindest hinsichtlich Beteiligung und Selbstständigkeit – zwei der (gemäss Ausführungen des Klassenlehrers) insgesamt vier Bereiche der Arbeitshaltung – nicht negativ auf. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die übrigen vier der sechs Teilaspekte der Selbstkompetenz im vorerwähnten Zwischenbericht in drei Fällen als "oft erkennbar" und nur einmal als "selten erkennbar" deklariert werden. Hinsichtlich Sozialkompetenz werden drei der fünf Teilaspekte als "manchmal erkennbar" und zwei als "oft erkennbar" ausgewiesen. 7.