Wenngleich die Noten der 5. Klasse gemäss § 13 Abs. 3 Promotionsverordnung für den Übertritt nicht relevant sind, sei hier – angesichts der gemäss § 25 Abs. 4 Promotionsverordnung vorzunehmenden Gesamtbeurteilung – darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahreszeugnis der 5. Klasse vom 6. Juli 2023 in sechs von neun Fächern eine genügende Note aufwies. Auch die vom Klassenlehrer gemachten Ausführungen betreffend die Arbeitshaltung des Beschwerdeführers sind – zumindest teilweise – nicht nachvollziehbar, da im Zwischenbericht vom 25. Januar 2024 im Bereich "Selbstkompetenz" die Teilaspekte "Beteiligt sich aktiv am Unterricht" und "Erledigt