Als Grundlage für den Entscheid führt er die Noten der Kernfächer sowie eine Auswahl der Erweiterungsfächer der 5. und 6. Klasse auf. Als Schlussfolgerung hält er unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer Defizite in Graphomotorik und Förderbedarf in Deutsch aufweise, die in einer kleinen Klasse mit einem Heilpädagogen als Lehrperson gut aufgefangen werden könnten, dass es ihm bei der Arbeitshaltung oft an Aufmerksamkeit mangle und dass der Beschwerdeführer die vom Kanton festgelegten Leistungsvoraussetzungen und die Voraussetzungen der Arbeitshaltung für die Realschule nicht erfülle (undatiertes Schreiben "Übertritt A._____, 6. Klasse an