Er weist darauf hin, dass der Leistungsstand des Beschwerdeführers mit aLz in Deutsch sowie mehrheitlich ungenügenden Noten in den Kern- und Erweiterungsfächern sowie die gut begründete Empfehlung der Klassenlehrperson für eine Zuweisung in die Kleinklasse Oberstufe sprechen würden (Stellungnahme Beschwerdegegner an die Vorinstanz vom 22. April 2024). Der Beschwerdegegner stützt sich dabei auf das sich in den Akten befindliche Schreiben des Klassenlehrers des Beschwerdeführers zuhanden des Beschwerdegegners. Demgemäss basiert der Übertrittsentscheid auf den Noten der Kernfächer der 5. und 6. Klasse, den Gesprächen mit den Fachlehrpersonen und dem Einschätzungsbogen.