Die Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz machen deutlich, dass auch der Beschwerdegegner seinen Entscheid vor allem auf die Noten des Beschwerdeführers abstellt. Er weist darauf hin, dass der Leistungsstand des Beschwerdeführers mit aLz in Deutsch sowie mehrheitlich ungenügenden Noten in den Kern- und Erweiterungsfächern sowie die gut begründete Empfehlung der Klassenlehrperson für eine Zuweisung in die Kleinklasse Oberstufe sprechen würden (Stellungnahme Beschwerdegegner an die Vorinstanz vom 22. April 2024).