Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass es offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer mit diesem Notenbild die Voraussetzungen für einen Übertritt in die Realschule nicht erfülle (Entscheid vom 15. Mai 2024, E. 2.1). Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer – auch unter der Annahme, dass im Fach Deutsch eine ungenügende Note vorliegt – in sechs von neun Fächern eine genügende Note und damit im Sinne von § 13 Abs. 3 Promotionsverordnung überwiegend genügende Leistungen aufweist. 5 von 9 6.3