Es kann also festgehalten werden, dass – gesamthaft gesehen – die aLz im Fach Deutsch eher nicht erreicht wurden. Allerdings kann dem Zwischenbericht vom 25. Januar 2024 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Sachkompetenz im Fach Deutsch in den Bereichen Lesen und Sprechen jeweils genügende Leistungen erbracht hat und nur in den beiden anderen Bereichen (Hören und Schreiben) ungenügende Leistungen.