6.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fach Deutsch aLz hat und daher in diesem Fach keine Zeugnisnote erhält. Aus diesem Grund wird er gestützt auf § 25 Abs. 4 Promotionsverordnung aufgrund einer Gesamtbeurteilung und mit Blick auf das Erreichen der individuellen Lernziele befördert oder versetzt und nicht nach § 13 Abs. 3 der vorerwähnten Verordnung.