Er wird stattdessen gestützt auf § 25 Abs. 4 Promotionsverordnung aufgrund einer Gesamtbeurteilung und mit Blick auf das Erreichen der individuellen Lernziele gefällt. Dabei stellen aLz allein jedoch keinen Grund dafür dar, dass betroffene Schülerinnen und Schüler nicht in einen bestimmten Oberstufentyp übertreten können, denn sofern das Leistungspotenzial grundsätzlich dem Leistungszug entspricht, können auch für Schülerinnen und Schüler in der Sekundar- oder der Bezirksschule angepasste Lernziele gesetzt werden.