Für den Stufen- und Typenwechsel in der Volksschule gilt ein Empfehlungsverfahren (§ 13a Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den schulischen Laufbahnentscheiden durch Verordnung (§ 13a Abs. 3 Schulgesetz). Gemäss § 13 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) vom 19. August 2009 (SAR 421.352) wird für den Übertritt in die Realschule empfohlen, wer aufgrund der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kern- und Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend genügende Leistungen aufweist.