Dem Regierungsrat steht im Beschwerdeverfahren eine an sich uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Er auferlegt sich jedoch bei Beschwerden gegen Prüfungs-, Promotions- und Übertrittsentscheide nach ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung. Wohl hat die Schülerin beziehungsweise der Schüler Anspruch darauf, dass ihre beziehungsweise seine Leistungen und Fähigkeiten sachgerecht und unparteiisch beurteilt werden. Die Verantwortung für eine korrekte Beurteilung liegt aber in erster Linie bei den Lehrpersonen, Prüfungsorganen oder Promotionskonferenzen, denen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht.