Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und nicht sämtliche Leistungen der Kern- und Erweiterungsfächer berücksichtigt habe. Es gehe nicht an, lediglich eine Auswahl der Fächer zu treffen und zu behaupten, die Voraussetzungen seien klarerweise nicht erfüllt. Im Zwischenbericht der 6. Klasse, welcher für die Beurteilung der Promotion in die Oberstufe massegebend sei, weise er in sechs von neun Fächern, nämlich in den Fächern Mathematik (Note 4.0), Englisch (Note 4.5), Bewegung und Sport (Note 4.0), Bildnerisches Gestalten (Note 4.0), Musik (Note 4.0) und Textiles und Technisches Gestalten (Note 4.0) eine genügende Leistung auf.