Der Beschwerdeführer belegt dies mittels Beilage der derzeit verfügbaren Leistungskontrollen des laufenden Schuljahrs, welche genügend ausfallen würden. Die ausgewiesenen genügenden Leistungskontrollen würden die These des ehemaligen Klassenlehrers widerlegen, wonach er die vom Kanton festgelegten Leistungsvoraussetzungen und die Voraussetzungen der Arbeitshaltung in der Realschule nicht erfüllen würde. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und nicht sämtliche Leistungen der Kern- und Erweiterungsfächer berücksichtigt habe.