In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 legt der Beschwerdeführer vor allem dar, dass sich neben den erfüllten Voraussetzungen für den Übertritt in die Realschule die zwischenzeitliche Entwicklung und die schulische Leistung des Beschwerdeführers in der 1. Klasse der Realschule als sehr erfreulich und positiv zeige. Der Beschwerdeführer belegt dies mittels Beilage der derzeit verfügbaren Leistungskontrollen des laufenden Schuljahrs, welche genügend ausfallen würden.