Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 3. Juli 2024 im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für den Übertritt in die Realschule entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl erfüllt seien. Er weise in der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kern- und Erweiterungsfächern überwiegend genügende Leistungen auf. In sechs der insgesamt neun Kernund Erweiterungsfächer habe er im Zwischenbericht vom 25. Januar 2024 genügende Leistungen ausgewiesen, was als überwiegend erachtet werden müsse. Die Vorinstanz gehe schon nur deshalb von einem unrichtigen Sachverhalt aus, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.