REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001601 A._____, Q._____; Beschwerde vom 3. Juli 2024 gegen den Entscheid des Schulrats des Be- zirks R._____ vom 15. Mai 2024 betreffend Übertritt in die Oberstufe; Gutheissung Sitzung vom 18. Dezember 2024 Versand: 20. Dezember 2024 Sachverhalt A. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2023/24 die 6. Klasse der Primarschule in der Kreisschule B._____. Anlässlich des Übertrittsgesprächs empfahl die Klassenlehrperson den Über- tritt in die Kleinklasse Oberstufe auf das Schuljahr 2024/25 hin. Da die Eltern, C._____ und D._____, mit dieser Empfehlung nicht einverstanden waren, fällte der Kreisschulvorstand der Kreisschule B._____ einen Laufbahnentscheid. Dieser entschied, A._____ der Kleinklasse Oberstufe zuzuwei- sen. Der diesbezügliche Entscheid wurde den Eltern von A._____ mit Schreiben vom 22. Februar 2024 zugestellt. B. Gegen diesen Laufbahnentscheid erhob A._____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, C._____ und D._____, Beschwerde beim Schulrat des Bezirks R._____. Dieser bestätigte den Entscheid des Kreisschulvorstands der Kreisschule B._____ und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Mai 2024 ab. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 führt A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Eltern, C._____ und D._____, diese wiederum vertreten durch E._____, Rechtsanwalt, S._____, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau und stellt folgende Anträge: "1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Übertritt des Beschwerdeführers in die Realschule Oberstufe sei stattzugeben. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer anzuweisen, die 6. Klasse zu repetieren. 4. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. –" D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2024 wurden der Schulrat des Bezirks R._____ (im Folgenden: Vorinstanz) und der Vorstand der Kreisschule B._____ (im Folgenden: Beschwerdegegner) zur Stel- lungnahme und Einreichung aller Akten bis zum 26. Juli 2024 aufgefordert. E. Die Vorinstanz reichte die Akten mit Schreiben vom 10. Juli 2024 ein und teilte mit, dass sie auf den gefällten Entscheid verweise und es ihrerseits keine weiteren Ergänzungen gebe. Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 7. August 2024 die Akten ein. Mit Telefonanruf vom 2. September 2024 teilte er mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. F. Mit Zwischenentscheid des instruierenden Rechtsdiensts des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) vom 29. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens vor dem Regierungsrat der 1. Klasse der Realschule zugewiesen. G. Mit Schreiben vom 5. August 2024 bestätigte die Schule T._____ die Aufnahme des Beschwerdefüh- rers in der 1. Klasse der Realschule. H. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2024 wurde die Stellungnahme der Vorinstanz (inklu- sive Beilagen), das Schreiben der Schule T._____ sowie die Akten des Beschwerdegegners an die Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme beziehungsweise freiwilligen Stellungnahme zugestellt. I. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein. Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 an die anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in seinem Schreiben erwähnte Stellungnahme der Schulleitung T._____ vom 26. September 2024 nachzu- reichen. Zudem wurde die Schule T._____ aufgefordert, einen Bericht der verantwortlichen Klassen- lehrperson der 1. Klasse der Realschule einzureichen. Der Bericht sollte insbesondere über die schulischen Leistungen, die Sozialkompetenz sowie die Selbstkompetenz des Beschwerdeführers Auskunft geben. Zudem wurde die Lehrperson gebeten, die Frage zu beantworten, ob für den Be- schwerdeführer eine günstige Prognose in Bezug auf das erfolgreiche Absolvieren der Realschule gestellt werden könne oder nicht. J. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer die einverlangte Stellungnahme und mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 die Schule T._____ den Bericht über den Beschwerdefüh- rer ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2024 wurden die Eingaben an die Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren abgeschlossen. L. Mit Schreiben vom 29. November 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Leistungskontrollen nach. Diese wurden mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2024 an die Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Auf die verschiedenen Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. 2 von 9 Erwägungen 1. Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat ge- führt werden. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid in seinem schutzwürdigen eigenen Interesse berührt. Er ist somit im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Be- schwerde wird deshalb eingetreten. 2. Es ist zu prüfen, ob die Nichtgewährung des Übertritts in die 1. Klasse der Realschule zu Recht er- folgte oder nicht. 3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 3. Juli 2024 im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für den Übertritt in die Realschule entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl erfüllt seien. Er weise in der Gesamtbeurteilung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kern- und Erweiterungsfächern überwiegend genügende Leistungen auf. In sechs der insgesamt neun Kern- und Erweiterungsfächer habe er im Zwischenbericht vom 25. Januar 2024 genügende Leistungen ausgewiesen, was als überwiegend erachtet werden müsse. Die Vorinstanz gehe schon nur deshalb von einem unrichtigen Sachverhalt aus, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 legt der Beschwerdeführer vor allem dar, dass sich neben den erfüllten Voraussetzungen für den Übertritt in die Realschule die zwischenzeitliche Ent- wicklung und die schulische Leistung des Beschwerdeführers in der 1. Klasse der Realschule als sehr erfreulich und positiv zeige. Der Beschwerdeführer belegt dies mittels Beilage der derzeit ver- fügbaren Leistungskontrollen des laufenden Schuljahrs, welche genügend ausfallen würden. Die ausgewiesenen genügenden Leistungskontrollen würden die These des ehemaligen Klassenlehrers widerlegen, wonach er die vom Kanton festgelegten Leistungsvoraussetzungen und die Vorausset- zungen der Arbeitshaltung in der Realschule nicht erfüllen würde. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und nicht sämtliche Leistungen der Kern- und Erweiterungsfächer berücksichtigt habe. Es gehe nicht an, lediglich eine Auswahl der Fä- cher zu treffen und zu behaupten, die Voraussetzungen seien klarerweise nicht erfüllt. Im Zwischen- bericht der 6. Klasse, welcher für die Beurteilung der Promotion in die Oberstufe massegebend sei, weise er in sechs von neun Fächern, nämlich in den Fächern Mathematik (Note 4.0), Englisch (Note 4.5), Bewegung und Sport (Note 4.0), Bildnerisches Gestalten (Note 4.0), Musik (Note 4.0) und Textiles und Technisches Gestalten (Note 4.0) eine genügende Leistung auf. Lediglich in den Fä- chern Deutsch (angepasste Lernziele, daher keine Note), Französisch (2.5) und Natur, Mensch, Ge- schichte (Note 3.5) weise er ungenügende Noten auf. Die Selbst- und Sozialkompetenzen seien ge- mäss demselben Zwischenbericht mehrheitlich "oft erkennbar" oder "fast immer erkennbar" (sieben von elf Kompetenzen), was ebenfalls im Widerspruch stehe mit der Beurteilung der Klassenlehrper- son zu seinem Arbeitsverhalten in der 6. Klasse. Seine Eltern würden ihn unterstützen, wo sie nur können. Sie hätten in der Zwischenzeit für ihn in den Fächern Französisch und Natur, Mensch, Ge- schichte, in denen nach ihrer Einschätzung grösster Unterstützungsbedarf bestehe, privaten Nachhil- feunterricht organisiert. Im Fach Deutsch werde dieser unentgeltlich von der Schule angeboten. Diese Massnahme werde sich unterstützend auf seine schulischen Leistungen auswirken, was sich am Französisch-Test vom 6. September 2024 bereits zeige. Im Zusammenhang mit der Stellung- nahme der Schulleitung vom 26. September 2024 sei anzufügen, dass das Einholen eines Zwischen- berichts in erster Linie seinen Eltern als Information über seine Leistungen und sein Verhalten im lau- fenden Schuljahr diene. Dass dieser Bericht auch dem vorliegenden Verfahren unterstützend dienen 3 von 9 könne, liege auf der Hand. Die Schulleitung habe auf diese Anfrage mit grösster Zurückhaltung rea- giert, was mit dem gemeinsam erklärten Ziel, ihm so rasch wie möglich die grösstmögliche Unterstüt- zung bieten zu können, nicht im Einklang stehe. Der Beschwerdeführer hält abschliessend fest, dass er nun die ersten 7 Wochen in der Realschule verbracht habe, sich dort wohl fühle und genügende, ja sogar gute schulische Leistungen erziele. Es sei nicht in seinem Interesse, die Klasse zu wech- seln. 4. Dem Regierungsrat steht im Beschwerdeverfahren eine an sich uneingeschränkte Überprüfungsbe- fugnis zu. Er auferlegt sich jedoch bei Beschwerden gegen Prüfungs-, Promotions- und Übertrittsent- scheide nach ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung. Wohl hat die Schülerin bezie- hungsweise der Schüler Anspruch darauf, dass ihre beziehungsweise seine Leistungen und Fähig- keiten sachgerecht und unparteiisch beurteilt werden. Die Verantwortung für eine korrekte Beurtei- lung liegt aber in erster Linie bei den Lehrpersonen, Prüfungsorganen oder Promotionskonferenzen, denen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Ihr Entscheid ist ein auf besonderer Sachkennt- nis beruhendes Werturteil, das der Kontrolle durch eine Beschwerdeinstanz nur beschränkt zugäng- lich ist. Der Regierungsrat greift auf Beschwerde hin in der Regel nur ein, wenn bei einer Prüfung oder Notengebung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Prüfungsergebnis oder auf die Zeugnisnoten auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder sich die Behörden von Erwägungen haben leiten lassen, die keine – oder doch keine massgebliche – Rolle hätten spielen dürfen (Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 86/1985, S. 326 ff.). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass sich auch das Bundesgericht bei der Überprüfung von Examensleitungen eine besondere Zurückhaltung aufer- legt (BGE 121 I 225 ff., E. 4b; BGE 136 I 229 ff., E. 5.4.1, Bundesgerichtsurteil 2D_29/2009 vom 12. April 2011, E. 2.4). 5. 5.1 Für den Stufen- und Typenwechsel in der Volksschule gilt ein Empfehlungsverfahren (§ 13a Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den schulischen Laufbahnent- scheiden durch Verordnung (§ 13a Abs. 3 Schulgesetz). Gemäss § 13 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) vom 19. August 2009 (SAR 421.352) wird für den Übertritt in die Realschule empfohlen, wer aufgrund der Gesamtbeurtei- lung im Zwischenbericht der 6. Klasse in den Kern- und Erweiterungsfächern gemäss Anhang 2 überwiegend genügende Leistungen aufweist. Anhang 2 der Promotionsverordnung ist zu entnehmen, dass es sich bei den Kernfächern der 6. Klasse der Primarschule um folgende Fächer handelt: • Deutsch • Mathematik • Natur, Mensch, Geschichte Bei den Erweiterungsfächer der 6. Klasse der Primarschule handelt es sich gemäss Anhang 2 um folgende Fächer: • Bildnerisches Gestalten • Textiles und Technisches Gestalten • Musik • Bewegung und Sport • Englisch • Französisch 4 von 9 Kommt anlässlich des Verfahrens über die Zuweisung keine Einigung zwischen Lehrperson, Eltern sowie Schülerin oder Schüler zustande, fällt der Gemeinderat – respektive bei einem Kreisschulver- band dessen Vorstand – einen beschwerdefähigen Zuweisungsentscheid (§ 14 Abs. 2 Promotions- verordnung). 5.2 Für Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich längerfristig weniger zu leisten vermögen als durch die Lernziele des Lehrplans vorgegeben ist, werden angepasste (reduzierte) Lernziele formuliert. Bei Schülerinnen und Schülern, die in einem oder mehreren Fächern nach angepassten Lernzielen (aLz) unterrichtet werden, werden in diesem Fach im Zwischenbricht beziehungsweise im Jahres- zeugnis keine Noten gesetzt. Anstelle der Noten erhalten sie einen Bericht zu den aLz, der dem Zwi- schenbericht beziehungsweise Jahreszeugnis angehängt wird. Ein Promotionsentscheid kann daher nicht aufgrund des Notendurchschnitts gefällt werden. Er wird stattdessen gestützt auf § 25 Abs. 4 Promotionsverordnung aufgrund einer Gesamtbeurteilung und mit Blick auf das Erreichen der indivi- duellen Lernziele gefällt. Dabei stellen aLz allein jedoch keinen Grund dafür dar, dass betroffene Schülerinnen und Schüler nicht in einen bestimmten Oberstufentyp übertreten können, denn sofern das Leistungspotenzial grundsätzlich dem Leistungszug entspricht, können auch für Schülerinnen und Schüler in der Sekundar- oder der Bezirksschule angepasste Lernziele gesetzt werden. (Zum Ganzen vgl. Promotion bei angepassten Lernzielen abrufbar unter https://www.schulen-aargau.ch/re- gelschule/unterricht/pruefen-beurteilen/zeugnisse-beurteilungsinstrumente/haeufige-fragen). 6. 6.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fach Deutsch aLz hat und da- her in diesem Fach keine Zeugnisnote erhält. Aus diesem Grund wird er gestützt auf § 25 Abs. 4 Promotionsverordnung aufgrund einer Gesamtbeurteilung und mit Blick auf das Erreichen der indivi- duellen Lernziele befördert oder versetzt und nicht nach § 13 Abs. 3 der vorerwähnten Verordnung. 6.2 Der für den Übertritt massgebende Bericht betreffend die aLz im Fach Deutsch vom 22. Januar 2024 zeigt, dass der Beschwerdeführer bei sechs der 14 formulierten Ziele die Bewertung "oft erkennbar" erhielt. Bei einem der formulierten Ziele ist die Erreichung manchmal erkennbar und bei acht der for- mulierten Ziele ist die Erreichung nur selten erkennbar. Es kann also festgehalten werden, dass – gesamthaft gesehen – die aLz im Fach Deutsch eher nicht erreicht wurden. Allerdings kann dem Zwischenbericht vom 25. Januar 2024 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Sach- kompetenz im Fach Deutsch in den Bereichen Lesen und Sprechen jeweils genügende Leistungen erbracht hat und nur in den beiden anderen Bereichen (Hören und Schreiben) ungenügende Leistun- gen. In den beiden weiteren Kernfächern der 6. Klasse Primarschule wies der Beschwerdeführer gemäss dem für den Übertritt massgebende Zwischenbericht vom 25. Januar 2024 die Noten 4.0 (Mathema- tik) und 3.5 (Natur, Mensch, Geschichte) auf und in den Erweiterungsfächern die Noten 4.0 im Fach Bildnerisches Gestalten, 4.0 im Fach Textiles und Technisches Gestalten, 4.0 im Fach Musik, 4.0 im Fach Bewegung und Sport, 4.5 im Fach Englisch und 2.5 im Fach Französisch. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass es offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer mit diesem Notenbild die Voraussetzungen für einen Übertritt in die Realschule nicht erfülle (Ent- scheid vom 15. Mai 2024, E. 2.1). Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden, da der Beschwerdefüh- rer – auch unter der Annahme, dass im Fach Deutsch eine ungenügende Note vorliegt – in sechs von neun Fächern eine genügende Note und damit im Sinne von § 13 Abs. 3 Promotionsverordnung überwiegend genügende Leistungen aufweist. 5 von 9 6.3 Die Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz machen deut- lich, dass auch der Beschwerdegegner seinen Entscheid vor allem auf die Noten des Beschwerde- führers abstellt. Er weist darauf hin, dass der Leistungsstand des Beschwerdeführers mit aLz in Deutsch sowie mehrheitlich ungenügenden Noten in den Kern- und Erweiterungsfächern sowie die gut begründete Empfehlung der Klassenlehrperson für eine Zuweisung in die Kleinklasse Oberstufe sprechen würden (Stellungnahme Beschwerdegegner an die Vorinstanz vom 22. April 2024). Der Beschwerdegegner stützt sich dabei auf das sich in den Akten befindliche Schreiben des Klassenleh- rers des Beschwerdeführers zuhanden des Beschwerdegegners. Demgemäss basiert der Übertritts- entscheid auf den Noten der Kernfächer der 5. und 6. Klasse, den Gesprächen mit den Fachlehrper- sonen und dem Einschätzungsbogen. Der Klassenlehrer betont in diesem Schreiben, dass für ihn die Arbeitshaltung (Beteiligung, Selbstständigkeit, Organisationsfähigkeit und Zielorientierung) ausseror- dentlich bedeutsam sei. Als Grundlage für den Entscheid führt er die Noten der Kernfächer sowie eine Auswahl der Erweiterungsfächer der 5. und 6. Klasse auf. Als Schlussfolgerung hält er unter an- derem fest, dass der Beschwerdeführer Defizite in Graphomotorik und Förderbedarf in Deutsch auf- weise, die in einer kleinen Klasse mit einem Heilpädagogen als Lehrperson gut aufgefangen werden könnten, dass es ihm bei der Arbeitshaltung oft an Aufmerksamkeit mangle und dass der Beschwer- deführer die vom Kanton festgelegten Leistungsvoraussetzungen und die Voraussetzungen der Ar- beitshaltung für die Realschule nicht erfülle (undatiertes Schreiben "Übertritt A._____, 6. Klasse an die Oberstufe, Schuljahr 2023/24" von F._____ an den Beschwerdegegner). Die dem Schreiben angefügte Notenauswahl zeigt die Noten in den Kernfächern und in den Fächern Englisch und Französisch aus dem Jahreszeugnis der 5. Klasse und dem Zwischenbericht der 6. Klasse. Dementsprechend werden für die 6. Klasse die Noten 4.0, 3.5, 4.5 und 2.5 sowie aLz im Fach Deutsch aufgeführt. Dies verzerrt jedoch das tatsächliche Bild, denn wie bereits unter E. 6.2 ausgeführt, zeigt die Gesamtbetrachtung der Noten zwar sehr wohl, dass der Beschwerdeführer mehrere ungenügende Noten aufweist, sie zeigt aber vor allem, dass die Mehrheit der Leistungen genügend ist trotz der erwähnten Defizite in Graphomotorik und Deutsch. Wenngleich die Noten der 5. Klasse gemäss § 13 Abs. 3 Promotionsverordnung für den Übertritt nicht relevant sind, sei hier – angesichts der gemäss § 25 Abs. 4 Promotionsverordnung vorzuneh- menden Gesamtbeurteilung – darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahreszeug- nis der 5. Klasse vom 6. Juli 2023 in sechs von neun Fächern eine genügende Note aufwies. Auch die vom Klassenlehrer gemachten Ausführungen betreffend die Arbeitshaltung des Beschwer- deführers sind – zumindest teilweise – nicht nachvollziehbar, da im Zwischenbericht vom 25. Januar 2024 im Bereich "Selbstkompetenz" die Teilaspekte "Beteiligt sich aktiv am Unterricht" und "Erledigt Arbeiten selbstständig" mit der Bewertung "fast immer erkennbar" respektive "oft erkennbar" beurteilt wurden. Damit fällt der Beschwerdeführer offensichtlich zumindest hinsichtlich Beteiligung und Selbstständigkeit – zwei der (gemäss Ausführungen des Klassenlehrers) insgesamt vier Bereiche der Arbeitshaltung – nicht negativ auf. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die übrigen vier der sechs Teilaspekte der Selbstkompe- tenz im vorerwähnten Zwischenbericht in drei Fällen als "oft erkennbar" und nur einmal als "selten erkennbar" deklariert werden. Hinsichtlich Sozialkompetenz werden drei der fünf Teilaspekte als "manchmal erkennbar" und zwei als "oft erkennbar" ausgewiesen. 7. 7.1 Gemäss § 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) hat jedes Kind den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Bildung, die seinen Fähigkeiten entspricht. Konkretisiert wird diese Verfassungsnorm im Schulgesetz 6 von 9 in den §§ 3 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Teilsatz 1. Danach haben Kinder und Jugendliche das Recht, dieje- nigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderun- gen sie erfüllen, beziehungsweise die Schülerinnen und Schüler besuchen denjenigen Schultyp, des- sen Anforderungen sie erfüllen. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. AGVE 2010, S. 230 ff. und AGVE 2005, S. 591 ff.) erscheint es angezeigt, während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens erbrachte Leistungen bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schülerin oder ein Schüler in der von ihr oder ihm vorläufig besuchten Klasse definitiv verbleiben darf oder die Klasse und damit verbunden den Schul- typ wechseln muss, zu berücksichtigen. 7.2 Der Bericht seitens des aktuellen Klassenlehrers des Beschwerdeführers in der Realschule T._____ über das 1. Quartal ist – wie der Klassenlehrer auch selbst ausführt – nicht sonderlich aussagekräf- tig, da abzüglich der Startwoche und der Spezialwoche nur gerade vier Wochen regulärer Unterricht stattgefunden haben. Dennoch lassen die Ausführungen und die aufgelisteten Noten erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausserstande ist, um die notwendigen Leistungen für den Verbleib in der Realschule zu erbringen. Ebenso deuten die vom Beschwerdeführer nachgereichten Leistungskontrollen darauf hin, dass er mit seinen schulischen Leistungen den Anforderungen der Realschule gerecht werden kann. Hinsichtlich Verhalten des Beschwerdeführers führt der Klassenlehrer zwar aus, dass dieser die Auf- merksamkeit teilweise fordernd suche und auf sich ziehe, er hält aber auch fest, dass der Beschwer- deführer ein anständiger, aufgeweckter und freundlicher Junge sei. Insgesamt gibt es keine Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer untragbar wäre für die Realschule. 8. Gestützt auf obige Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer wird der weitere Verbleib in der 1. Klasse der Realschule T._____ gestattet. 9. Infolge der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide ist zunächst die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten vor der Vorinstanz neu zu beurteilen (E. 9.1), hernach jene vor dem Regierungsrat (E. 9.2). 9.1 9.1.1 Die Verfahrens- und Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien auf- erlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, da der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wird. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel be- gangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz werden somit auf die Staatskasse genommen. 9.1.2 Im Verfahren vor der Vorinstanz war der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. 7 von 9 9.2 9.2.1 Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat (Zwischenentscheid und Hauptent- scheid) werden analog zum Verfahren vor der Vorinstanz auf die Staatskasse genommen. 9.2.2 Als unterliegend gelten die Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner als erstinstanzlich entschei- dende Behörde (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG), womit die Parteikosten je zur Hälfte auf diese Parteien verlegt werden (§ 32 Abs. 2 VRPG). Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) massgebend. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssa- chen bestimmt sich nach den §§ 8a–c Anwaltstarif. Ein Streitwert lässt sich vorliegend nicht sachge- recht festsetzen. Es ist deshalb von einem Verfahren auszugehen, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sinnge- mäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefon- gespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Ent- schädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Sowohl die Bedeutung als auch die Schwierig- keit des vorliegenden Falls sind als gering einzustufen, womit in casu eine Grundentschädigung von Fr. 2'800.– für ein vollständig durchgeführtes Verfahren sachangemessen erscheint. Für den Wegfall einer Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 25 % (vorliegend Fr. 700.–) vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt somit Fr. 2'100.– (inklusive Auslagen und MwSt.), die je hälftig vom Be- schwerdegegner und der Staatskasse zu ersetzen sind (vgl. E. 9.2.1). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Entscheide aufgehoben und dem Be- schwerdeführer der weitere Verbleib in der 1. Klasse der Realschule T._____ gestattet. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz und für dasjenige vor dem Regierungsrat (Zwischenentscheid und Hauptentscheid) gehen zulasten der Staatskasse. 3. 3.1 Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzli- chen Vertretern für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat die entstandenen Parteikosten von Fr. 2'100.– zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'050.– (inklusive Auslagen und MwSt.), zu bezahlen. 8 von 9 3.2 Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern wird für das Beschwerde- verfahren vor dem Regierungsrat die andere Hälfte der entstandenen Parteikosten von Fr. 2'100.– zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'050.– (inklusive Auslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt. 9 von 9