Im Aufsichtsanzeigeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben. Erweist sich die Anzeige aber als leichtfertig oder böswillig, können dem Anzeiger Kosten auferlegt werden (§ 38 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gesamten Umstände ist im vorliegenden Fall nicht von einer leichtfertigen Anzeigeerhebung oder einer Böswilligkeit gegenüber den kantonalen Behörden auszugehen, weswegen keine Verfahrenskosten erhoben werden. Beschluss 1. Die Aufsichtsanzeige wird im Sinne der Erwägungen beantwortet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4 von 4